1. Das Kinder und Jugendzentrum ist eine Einrichtung der Gemeinde Böhl-Iggelheim.
  2. Jede Person, die das Kinder- und Jugendzentrum betritt und somit nutzt, erklärt sich bereit, die Hausordnung zu befolgen und im Falle einer Missachtung entsprechende Gegenmaßnahmen anzuerkennen.
  3. Das Jugendschutzgesetz ist Bestandtteil der Hausordnung.
  4. Weisungsbefugt sind die hauptamtlichen Mitarbeiter, im Sinne des Hausrechtes. Sie achten auf die Einhaltung der Hausordnung.
  5. Die Räumlichkeiten stehen Kindern und Jugendlichen im Alter von 6 bis 27 Jahren offen.
  6. Die jeweils aktuell gültigen Öffnungszeiten stehen auf unserer Homepage unter www.juz-boehl-iggelheim.de  und werden durch Aushänge ergänzt. Abweichungen werden durch Aushang bekannt gegeben oder sind auf unserer Homepage  zu finden.
  7. Das Mitbringen von Alkohol und alkoholhaltigen Getränken ist untersagt. Ab 19 Uhr können Jugendliche ab 16 Jahren Bier und Mixery (Bier-/Cola-Getränk) käuflich erwerben. Pro Person werden maximal 2 Flaschen ausgegeben. Diese Getränke sind teurer als antialkoholische Getränke. Angetrunkene oder betrunkene Personen haben keinen Zutritt zu dieser Einrichtung. Beim Verstoß gegen diese Regel, wird die Person sofort aus der Einrichtung verwiesen. Ein wiederholter Verstoß wird mit Hausverbot geahndet.
  8. Der Besitz und der Genuss von Drogen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, ist auf dem Gelände des Kinder- und Jugendzentrums strengstens verboten. Ferner ist der vorherige Konsum mit anschließendem Besuch der Einrichtung untersagt, da sich die Droge im Organismus befindet. Unter Drogeneinfluss stehende Personen werden sofort aus der Einrichtung verwiesen.
  9. Das Mitbringen von Waffen und waffenähnlichen Gegenständen ist in den Räumlichkeiten und auf dem Gelände verboten. Beim Verstoß gegen diese Regel wird der/die Betroffene mit sofortiger Wirkung aus der Einrichtung verwiesen. Ein wiederholter Verstoß wird mit Hausverbot geahndet.
  10. In der Einrichtung ist es untersagt, in Wort und Schrift die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich zu machen, sowie Kennzeichen und Symbole zu verwenden oder zu verbreiten, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese vertreten.
  11. Im Juz ist jegliche parteipolitische Betätigung untersagt.
  12. Die Anwendung von psychischer sowie physischer Gewalt ist verboten. Die Besucher werden gebeten, einen würdigen und respektvollen Umgang miteinander zu pflegen.
  13. Die Einrichtungsgegenstände und das Inventar sind im Interesse jedes Besuchers sorgfältig zu behandeln. Wer diese mutwillig zerstört, muss für den dadurch entstandenen Schaden haften. In welcher Form dies geschieht, entscheiden die hauptamtlichen MitarbeiterInnen bzw. der Träger der Einrichtung.
  14. Zutritt zur Küche haben nur die hauptamtlichen MitarbeiterInnen, der FSJler/die FSJlerin, sowie Personen, die sich in aktiver Weise am Küchen- und Thekendienst beteiligen.
  1. Die Nutzung des Internetanschlusses geschieht so, dass Seiten, die Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden, nicht aufzurufen sind. Bei Missachtung werden entsprechende Maßnahmen, wie Nutzungsverbot, angeordnet. Das Herunterladen von Dateien ist verboten. Um einen reibungslosen Nutzungsablauf zu gewährleisten, tragen sich die Nutzer in eine Liste ein. Dort ist die Nutzungsdauer usw. geregelt. Jegliches Überspielen von Programmen (Raubkopien) oder das Einspielen von Programmen, Dateien oder Anwendungen ist untersagt.
  2. Für die Ausleihe von Billard, Fußball und anderen Spielmaterialien wird ein Pfand (Handy, Geld, Maxx-Ticket, Ausweis, Schlüssel) abgegeben. Das Pfand wird an einem sicheren Ort verwahrt.
  3. Das Hören von Musik geschieht in einer Lautstärke, bei der eine normale Unterhaltung noch möglich ist. Ferner muss das Telefonklingeln noch zu hören sein. Bei Missachtung werden Gegenmaßnahmen ausgesprochen! Ausnahmen sind mit den hauptamtlichen Mitarbeitern abzuklären.
  4. Die Entsorgung von Zigarettenkippen auf dem Gelände ist zu unterlassen. Hierfür stehen genug Aschenbecher zu Verfügung! Bei Verstoß kann ein Kehrdienst oder auch andere Maßnahmen angeordnet werden. Laut Gesetz ist das Rauchen erst ab 18 Jahren gestattet!
  5. Das Abstellen von Fahrrädern, Mofas oder ähnlichem im Hausflur ist aus brandschutztechnischen Gründen nicht erlaubt. Ebenso ist das Benutzen von Skateboards, Inline-Skates oder ähnlichem in den Räumlichkeiten zu unterlassen.
  6. Jeder Besucher entsorgt seinen persönlichen Müll (z.B. Zigarettenschachteln, Papiertüten, Kaugummipapier…) selbst und unaufgefordert in die dafür vorgesehenen Behälter. Mülltrennung ist zu beachten! Wird dies durch die verursachende Person nicht eingehalten, muss mit Gegenmaßnahmen gerechnet werden.
  7. Im WC ist auf Hygiene und Ordnung zu achten.
  8. Besucher, die sich regelmäßig im Kinder- und Jugendzentrum aufhalten, können sich an der Planung und der Gestaltung des Einrichtungsbetriebes beteiligen. Hierzu einfach die Mitarbeiter ansprechen. Bei Interesse kann auch wieder ein Jugendrat gebildet werden.
  9. Die Einrichtung übernimmt keine Haftung für persönliche Wertgegenstände.

 

Böhl-Iggelheim, den 25.09.2020

Birgit Kerler, Leitung des Jugendzentrums

 

Kinder- und Jugendzentrum
Böhl-Iggelheim
 
Auskunft erteilen: Birgit Kerler, Heiko Gierczyk, Holger Rößler
Telefon: 06324 979184 Telefax: 06324 963170
juz@juz-boehl-iggelheim.de  www.juz-boehl-iggelheim.de